Treffer
OVG NRW Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Kostenpflicht des Antragstellers

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 B 251/03
Datum
27.02.2003
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0227.6B251.03.00
Quelle
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Oberverwaltungsgericht stellt das Verfahren ein und erklärt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos. Die Kosten beider Instanzen werden dem Antragsteller auferlegt, da seine Beschwerde vermutlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten in der Hauptsache erledigt, ist das Verfahren einzustellen und der vorinstanzliche Beschluss für wirkungslos zu erklären.

2

Das Gericht kann nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegen, wenn dessen Antrag ohne das Eintritts des Erledigungsgrundes voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

3

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

4

Ein als unanfechtbar bezeichneter Beschluss ist nicht mit einem Rechtsmittel angreifbar, soweit das Gericht die Unanfechtbarkeit anordnet.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1992/02

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Januar 2003 - 1 L 1992/02 - ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und der angefochtene Beschluss für wirkungslos zu erklären.

3

Hinsichtlich der Kostenentscheidung entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten beider Instanzen dem Antragsteller aufzuerlegen. Auch seine Beschwerde hätte ohne Eintritt des den Rechtsstreit erledigenden Ereignisses voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Dies ergibt sich aus den Darlegungen des angefochtenen Beschlusses, deren Richtigkeit durch die Beschwerdeschrift des Antragstellers nicht ernstlich in Zweifel gezogen worden ist.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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