Einstellung des Verfahrens nach Erledigung und hälftige Kostenteilung
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 B 1897/07
- Datum
- 17.01.2008
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2008:0117.6B1897.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung der Hauptsache ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und die streitige Entscheidung mit den Wirkungen der §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 ZPO grundsätzlich wirkungslos.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 161 Abs. 2 VwGO; bei unklarem Verursachungsbeitrag der Parteien kann billiges Ermessen eine hälftige Kostenteilung rechtfertigen.
Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser keinen Antrag gestellt hat und sich somit keinem Prozesskostenrisiko aussetzte (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Bei vorläufigen, im Eilverfahren begehrten Entscheidungen kann der Streitwert nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG wegen des nur vorläufigen Charakters zu reduzieren sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 905/07
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. November 2007 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen - jeweils zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist er in entsprechender Anwendung von §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 87 a Abs. 1 und 3 VwGO einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, die Hauptbeteiligten jeweils mit der Hälfte der Verfahrenskosten zu belasten. Die Umstände, die zur Abgabe der Erledigungserklärungen geführt haben, sind unter Kostengesichtspunkten keinem von ihnen zurechenbar. Insbesondere lässt sich daraus, dass der Antragsgegner den Beigeladenen auf Grund einer weiteren zur Verfügung stehenden Beförderungsstelle befördert hat, nicht herleiten, dass damit vorrangig die Erledigung des anhängigen Eilrechtsschutzverfahrens herbeigeführt und dem Beförderungsbegehren der Antragstellerin entsprochen werden sollte.
Da sich ohne eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die nach dem Eintritt der Hauptsacheerledigung weder aus Gründen der Rechtsschutzgewährung geboten noch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Prozessökonomie sachgerecht ist, nicht hinreichend sicher vorhersagen lässt, welchen Ausgang das Verfahren ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses genommen hätte, ist die tenorierte Kostenteilung angemessen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit einem Prozesskostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung war der Streitwert auf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser Vorschrift ergebenden Betrages zu reduzieren.