Beschwerde wegen Befürwortung zur Zulassung in Laufbahnabschnitt III zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 B 149/15
- Datum
- 05.05.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2015:0505.6B149.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist ein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; fehlt dieses, ist die Anordnung unzulässig.
Ein Rechtsschutzinteresse an der Anordnung entfällt, wenn die mit der Anordnung verfolgte Rechtsfolge wegen des Ablaufs entscheidungserheblicher Fristen oder bereits durchgeführter Verfahrensschritte nicht mehr erreichbar ist.
Unterlässt die Antragstellerin auf gerichtliche Nachfrage die Bekundung ihres weiteren Rechtsverfolgungswillens, kann dies die Feststellung eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses stützen.
Kostenentscheidung bei erfolglosen verwaltungsgerichtlichen Anträgen richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert für einstweilige Anordnungen bemisst sich nach §§ 47, 52, 53 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 24/15
Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Kriminaloberkommissarin auf Befürwortung ihrer Zulassung zur Förderphase vor der Ausbildung zum höheren Polizeivollzugsdienst (Laufbahnabschnitt III) und Vorlage ihrer Bewerbung durch den Dienstherrn beim LAFP NRW, weil der Antragstellerin nach dem Verstreichen des Prüfungstermins für die begehrte Anordnung das Rechtsschutzinteresse fehlt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antragsgegner vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
„die Teilnahme der Antragstellerin am Auswahlverfahren 2015 und Zulassung zur Ausbildung zum Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes zu befürworten und die Bewerbung der Antragstellerin dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen auf dem Dienstweg vorzulegen“,
kann die Antragstellerin nicht mehr erreichen. Es fehlt das für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO) erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil – unabhängig vom Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 19 LVOPol vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42, 126; zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930)) - ein Einstieg der Antragstellerin in das laufende Auswahlverfahren für die Zulassung zum Laufbahnabschnitt III nicht mehr möglich ist. Dies hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 1. April 2015 mit Blick auf die bereits am 28./29. Januar sowie 2. Februar 2015 durchgeführten Prüfungen mitgeteilt. Auf wiederholte gerichtliche Nachfragen, ob die Antragstellerin trotzdem an ihrem Rechtsschutzgesuch festhalte, hat diese nicht reagiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den Bestimmungen der §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine Halbierung des Auffangstreitwertes wegen der mit dem Antrag verfolgten Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nicht in Betracht kommt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).