Beschwerde gegen Versetzungsverweigerung wegen gesundheitlicher Untauglichkeit zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 B 1434/13
- Datum
- 27.12.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2013:1227.6B1434.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Überprüfung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf die in der Beschwerde vorgetragenen Rügen beschränkt.
Die Versagung der Zustimmung zu einer länderübergreifenden Versetzung nach § 15 Abs. 3 BeamtStG ist nur dann rechtswidrig, wenn der Beamte substantiiert darlegt, dass der Dienstherr sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
Die Feststellung der gesundheitlichen Dienstunfähigkeit durch den polizeiärztlichen Dienst begründet eine tragfähige Grundlage für die Versetzungsverweigerung; eine bloße Behauptung der Eignung ohne substantielle Gegenbelege genügt nicht.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und sind bei Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 592/13
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde einer Kriminaloberkommissarin, deren Eilantrag unter anderem auf die Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist, sein Einverständnis zu ihrer länderübergreifenden Versetzung zu erteilen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Unabhängig von allen anderen Fragen bleibt die Beschwerde hinsichtlich sämtlicher Anträge jedenfalls deshalb erfolglos, weil mit ihr nicht dargelegt wird, dass der Antragsgegner sein Einverständnis zu der von der Antragstellerin erstrebten länderübergreifenden Versetzung (§ 15 Abs. 3 BeamtStG) ermessensfehlerhaft versagt hat. Der Antragsgegner hat sich hierfür auf gesundheitliche Gründe berufen, nachdem der Polizeiärztliche Dienst die Antragstellerin, der eine Bandscheibenprothese eingesetzt worden ist, als für den Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen gesundheitlich ungeeignet angesehen hat. Hierzu wird mit der Beschwerde lediglich ausgeführt, die Antragstellerin sei gesundheitlich geeignet; die gegenteilige Auffassung könne nicht nachvollzogen werden. Das genügt dem Darlegungserfordernis nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.