Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren auf 3.000 DM
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 A 4458/96
- Datum
- 30.06.1999
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:1999:0630.6A4458.96.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Streitwerts für ein Berufungsverfahren richtet sich nach § 17 Abs. 3 und 4 GKG und erfolgt durch gerichtlichen Beschluss.
Bei fehlender oder ungenauer materieller Bemessungsgrundlage ist eine überschlägige Festsetzung des Streitwerts zulässig.
Zur sachgerechten Festsetzung des Streitwerts dürfen vom zuständigen Behörden- oder Verwaltungsträger mitgeteilte Beträge herangezogen werden.
Die Festsetzung des Streitwerts durch Beschluss bildet die Grundlage für die Bemessung von Gerichts- und Verfahrenskosten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 1780/94
Tenor
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 17 Abs. 3 und 4 GKG unter überschlägiger Berücksichtigung der mit Schreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 7./10. Juni 1999 mitgeteilten Beträge.