Treffer
OVG NRW Beschluss

Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren auf 3.000 DM

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 A 4458/96
Datum
30.06.1999
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0630.6A4458.96.00
Quelle
Das Oberverwaltungsgericht setzte im Beschluss den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 3.000 DM fest. Die Festsetzung erfolgte nach § 17 Abs. 3 und 4 GKG. Dabei berücksichtigte das Gericht überschlägig die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung mitgeteilten Beträge. Die Entscheidung begründet die Grundlage für die Kostenbemessung im Verfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Streitwerts für ein Berufungsverfahren richtet sich nach § 17 Abs. 3 und 4 GKG und erfolgt durch gerichtlichen Beschluss.

2

Bei fehlender oder ungenauer materieller Bemessungsgrundlage ist eine überschlägige Festsetzung des Streitwerts zulässig.

3

Zur sachgerechten Festsetzung des Streitwerts dürfen vom zuständigen Behörden- oder Verwaltungsträger mitgeteilte Beträge herangezogen werden.

4

Die Festsetzung des Streitwerts durch Beschluss bildet die Grundlage für die Bemessung von Gerichts- und Verfahrenskosten.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 1780/94

Tenor

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 17 Abs. 3 und 4 GKG unter überschlägiger Berücksichtigung der mit Schreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 7./10. Juni 1999 mitgeteilten Beträge.

Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren auf 3.000 DM — Themis