Einstellung des Verfahrens nach Hauptsacheerledigung; Urteil wirkungslos
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 A 2632/09
- Datum
- 23.07.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2010:0723.6A2632.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Eintritt der Erledigung der Hauptsache kann das Gericht das Verfahren einstellen, ohne die Hauptsache in der Sache zu entscheiden.
Ein Urteil der Vorinstanz kann von der höheren Instanz für wirkungslos erklärt werden, wenn die Fortführung des Rechtsstreits entfällt.
Das Gericht kann von einer materiellen Prüfung absehen, wenn wegen Eintritts der Erledigung weder die Gewährung von Rechtsschutz noch prozessökonomische Erwägungen eine inhaltliche Entscheidung erfordern.
Bei Erledigung ist eine nach billigem Ermessen getroffene Verteilung der Verfahrenskosten möglich; § 161 Abs. 2 VwGO erlaubt insbesondere eine hälftige Kostenteilung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‑ und Streitstandes.
Der Streitwert für ein Zulassungsverfahren kann gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 GKG auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt werden.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Oktober 2009 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger und das beklagte Land je zur Hälfte. Dies entspricht billigem Ermessen unter Be¬rücksich-tigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 VwGO). Ohne eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die nach dem Eintritt der Hauptsacheerledigung weder aus Gründen der Rechtsschutzgewährung geboten noch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Prozessökonomie sachgerecht ist, lässt sich nicht hinreichend sicher beurteilen, welchen Ausgang das Verfahren ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses genommen hätte.
Der Streitwert wird gem. §§ 40, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.