Treffer
OVG NRW Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Urteil des VG für wirkungslos erklärt

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 A 2594/09
Datum
23.05.2011
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0523.6A2594.09.00
Quelle
Die Beteiligten erklärten die Hauptsache für erledigt; daraufhin stellte das OVG das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und erklärte das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO). Das Gericht legte die Kosten dem beklagten Land auf (§ 161 Abs. 2 VwGO), da ein Unterliegen des Landes wahrscheinlich war. Als maßgeblich wertete das Gericht, dass die strittigen außerdienstlichen Meinungsäußerungen durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sein konnten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, hat das Gericht das Verfahren einzustellen (entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO), soweit keine anderweitige Entscheidung geboten ist.

2

Wird eine streitige Entscheidung durch nachträgliche Erledigung gegenstandslos, kann das angefochtene Urteil für wirkungslos erklärt werden (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

3

Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 VwGO); dabei ist der voraussichtliche Ausgang der streitigen Entscheidung maßgeblich.

4

Außerdienstliche Meinungsäußerungen können durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sein; sind sie nach ihrer Eignung nicht geeignet, die beanstandete Missbilligung zu rechtfertigen, spricht dies für ein Unterliegen des Dienstherrn in einer materiellen Auseinandersetzung.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1765/08

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Oktober 2009 - 4 K 1765/08 - ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das beklagte Land.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hiernach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da es voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die in Rede stehenden außerdienstlichen Meinungsäußerungen des Klägers mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG nicht geeignet waren, die streitige Missbilligung zu rechtfertigen.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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