Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 A 2497/11
- Datum
- 21.03.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2013:0321.6A2497.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124a VwGO setzt voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe substantiiert dargelegt und vorgetragen wird; bleibt eine solche Darlegung aus, ist der Antrag abzulehnen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wenn sie klärungsbedürftige und verfahrensrelevante Rechts- oder Tatsachenfragen aufwirft, deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts Bedeutung hat; die Frage ist konkret zu formulieren und zu begründen.
EU-Richtlinien können gegenüber dem Einzelnen unmittelbare Wirkung entfalten, sofern ihre Regelungen klar, unbedingt und hinreichend bestimmt sind; bei nicht fristgerechter Umsetzung sind Behörden und Gerichte verpflichtet, den Anwendungsvorrang des Unionsrechts zu beachten und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen.
Die bloße Rüge, eine Fallkonstellation sei obergerichtlich noch nicht entschieden worden, genügt nicht zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Leitsatz
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen fehlender Darlegung der vom beklagten Land allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Die vom beklagten Land formulierten Rechtsfragen,
„ob die Klägerin als Beamtin der Vorschrift des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG unterfällt“
und
„ob die vorgenannte Richtlinie (infolge unterbliebener Umsetzung) unmittelbare Anwendung findet“,
sind auch aus seiner Sicht nicht klärungsbedürftig.
Hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtfrage,
„ob Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG in Bezug auf den Abgeltungsanspruch von Erholungsurlaub auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau bestimmt ist“,
hat das beklagte Land schon nicht dargelegt, weshalb sie klärungsbedürftig ist. Es scheint im Übrigen den rechtlichen Ansatzpunkt der diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu verkennen. Es hat darauf abgestellt, dass der Einzelne nach der Rechtsprechung des EuGH unter bestimmten Voraussetzungen und mit bestimmten Maßgaben unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden; RL 2003/88/EG) einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend machen kann. Richtlinien bedürfen zwar grundsätzlich der Umsetzung durch den dafür zuständigen nationalen Gesetzgeber, um innerstaatliche Verbindlichkeit für den Bürger zu erlangen. Für den Fall der nicht fristgerechten oder unvollständigen Umsetzung einer Richtlinie durch den Mitgliedstaat hat nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH der Einzelne das Recht, sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat trotz entgegenstehenden nationalen Rechts auf durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtungen zu berufen, wenn diese klar und unbedingt sind und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsakts mehr bedürfen. Bei einer nicht fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie sind Behörden und Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehalten, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen. Diese Voraussetzungen hat der EuGH für Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG bejaht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, Rn. 30 ff., mit weiteren Nachweisen.
Mit der weiteren Rechtsfrage,
„ob das Tatbestandsmerkmal ‚Beendigung des Arbeitsverhältnisses‘ erfüllt ist“,
will das beklagte Land im Kern geklärt wissen, ob die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch eine Entlassung auf Antrag - mithin wie hier „auf eigenen Wunsch“ - des Beamten eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist. Insoweit hat das beklagte Land indes nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, dargelegt, dass dieser Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zugemessen wird. Es hat sich vielmehr auf die Feststellung beschränkt, dass die „vorliegende Fallkonstellation und die damit verbundene Rechtsfrage noch nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung“ sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Zitiert (1)
Zitiert von (16)
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