Einstellung des Berufungszulassungsverfahrens; Kosten- und Streitwertentscheidung (OVG NRW)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 A 1958/08
- Datum
- 13.08.2008
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2008:0813.6A1958.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufungszulassungsverfahren kann durch Beschluss eingestellt werden.
Bei Einstellung des Berufungszulassungsverfahrens kann das Gericht der unterliegenden Partei die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegen.
Das Gericht kann für das Berufungszulassungsverfahren einen gesonderten Streitwert festsetzen.
Beschlüsse, die nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar erklärt sind, sind gegenständlich nicht mit einem weiteren Rechtsmittel angreifbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1716/06
Rubrum
Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).