Treffer
OVG NRW Beschluss

Einstellung des Berufungszulassungsverfahrens; Kosten- und Streitwertentscheidung (OVG NRW)

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 A 1958/08
Datum
13.08.2008
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0813.6A1958.08.00
Quelle
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat das Berufungszulassungsverfahren eingestellt. Es ordnet an, dass der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt und setzt den Streitwert hierfür auf 5.000 Euro fest. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berufungszulassungsverfahren kann durch Beschluss eingestellt werden.

2

Bei Einstellung des Berufungszulassungsverfahrens kann das Gericht der unterliegenden Partei die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegen.

3

Das Gericht kann für das Berufungszulassungsverfahren einen gesonderten Streitwert festsetzen.

4

Beschlüsse, die nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar erklärt sind, sind gegenständlich nicht mit einem weiteren Rechtsmittel angreifbar.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1716/06

Rubrum

1

Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.

2

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

3

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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