Beschwerde gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach VereinsG zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 E 1215/05
- Datum
- 23.03.2006
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2006:0323.5E1215.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine behördliche Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnung bereits vollzogen, kann ein Rechtsmittel insoweit als Feststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auszulegen sein.
Das Beschwerdegericht kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug nehmen, sofern der Beschwerdeführer diesen Gründen nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Eine Beschwerde gegen eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist in der Sache zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer keine durchgreifenden oder substantiierten Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnungen vorträgt.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 20 I 18/05
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. September 2005 (Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG) wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
Da eine Aufhebung der mit ihrem Vollzug erledigten Durchsuchungsanordnung nicht mehr in Betracht kommt, ist das Beschwerdebegehren insoweit nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 26. September 2002 ‑ 5 E 3/02 -, m.w.N.) dahin auszulegen, entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
festzustellen, dass die Durchsuchungsanordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. September 2005 rechtswidrig gewesen ist.
Die mit diesem Inhalt zulässige Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist jedoch nicht begründet. Ebenfalls in der Sache ohne Erfolg ist die Beschwerde, soweit sie auf Aufhebung der in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen Beschlagnahmeanordnung gerichtet ist. Die Anordnungen des Verwaltungsgerichts sind rechtmäßig (gewesen). Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug, denen der Antragsgegner nicht substantiiert entgegen getreten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.