Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 B 759/05
- Datum
- 04.05.2005
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2005:0504.5B759.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann sich zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die tragenden Gründe der Vorinstanz beziehen, wenn die Beschwerde keine neuen, substantiierten Einwendungen vorträgt.
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, weshalb die von der Vorinstanz festgestellten entscheidungserheblichen Umstände (z. B. unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, mangelnde Kooperationsbereitschaft) zu verneinen sind.
Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt der Unterlegene die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren kann gemäß §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG festgesetzt werden; bestimmte Beschlüsse können nach den einschlägigen Vorschriften unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 581/05
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Beschwerdeschrift enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Einschätzung rechtfertigen. Der Antragsteller zieht weder die den Beschluss tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (vgl. S. 4 des Beschluss-Umdrucks) noch diejenigen zu seiner nur unzureichenden Kooperationsbereitschaft (vgl. S. 4 bis 7 des Beschluss- Umdrucks) substantiiert in Zweifel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.