Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bei Filmvorführung zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 B 666/05
- Datum
- 21.04.2005
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2005:0421.5B666.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Kann sich das Publikum außerhalb der Veranstaltung—insbesondere Passanten und Kinder—der akustischen oder optischen Einwirkung einer öffentlichen Filmvorführung nicht jederzeit mühelos entziehen, sind von der Behörde auflagenrechtliche Beschränkungen zur Schutzabwägung zulässig.
Eine gegen eine Veranstaltung gerichtete Auflage, die die Einwirkung auf Dritte begrenzt, stellt nicht bereits ein Verbot der Versammlung dar, sondern kann Teil einer angemessenen Abwägung entgegenstehender Grundrechte sein.
Soweit die Beschwerdeschrift keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorträgt, kann das Berufungsgericht die Begründung der Vorinstanz gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO übernehmen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt den §§ 47, 52, 53 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 236/05
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. April 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Beschwerdeschrift enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Einschätzung rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers können sich Passanten, insbesondere Kinder, dem akustischen und optischen Einwirkungsbereich der Filmvorführung nicht jederzeit mühelos entziehen. Die deshalb erlassene Auflage kommt nicht einem Verbot der Versammlung gleich. Durch sie wird lediglich - wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - ein angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Grundrechtspositionen getroffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.