Einstellung wegen Erledigung; Kosten hälftig; Streitwert 40.000 EUR
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 B 2639/03
- Datum
- 10.02.2004
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2004:0210.5B2639.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren entsprechend §§ 87a Abs. 1, 3, 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das angefochtene Verfahrensergebnis wirkungslos.
Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei ist der bisherige Sach‑ und Streitstand zu berücksichtigen und eine hälftige Kostentragung möglich, wenn der Ausgang offen war.
Eine nachfolgende Erledigung macht ein zuvor eingelegtes Rechtsmittel nicht schon unzulässig, wenn das erledigende Ereignis erst nach Erhebung des Rechtsmittels eintritt.
Die Festsetzung des Streitwerts für die zweite Instanz richtet sich nach §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens sind unanfechtbar (§§ 152 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 3046/03
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Dezember 2003 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragsteller einerseits und die Antragsgegnerin andererseits jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Antragsteller und die Antragsgegnerin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Folge der Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses einzustellen.
Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (§ 161 Abs. 2 2. Halbsatz VwGO). Danach haben die Antragsteller auf der einen Seite sowie die Antragsgegnerin auf der anderen Seite die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Ausgang des Rechtsstreites war im Zeitpunkt der Erledigung offen. Die von den Antragstellern eingelegte Beschwerde war jedenfalls zulässig, weil das erledigende Ereignis erst nach Erhebung der Beschwerde eingetreten ist. In der Sache erscheint es zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin ordnungsrechtlich gegen die Antragsteller - wie geschehen - hat vorgehen können. Diese schwierige Rechtsfrage ist auf der Grundlage einer im Rahmen der Kostenentscheidung allein gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend zu beantworten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).