OVG NRW: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Glasbehälter-Verbot abgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 B 149/10
- Datum
- 10.02.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2010:0210.5B149.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Gesamtinteressenabwägung voraus; sie ist nur anzuordnen, wenn die Abwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.
Komplexe oder im Eilverfahren nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen (z.B. die Frage der Inanspruchnahme als "Zweckveranlasser") begründen für sich genommen keine abweichende Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers.
Die Androhung von Zwangsmitteln ist im summarischen Rechtsschutz nur dann zu untersagen, wenn bei der summarischen Prüfung erhebliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
Die Kostenentscheidung in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts folgt den Vorgaben des § 154 Abs. 1 VwGO; der unterlegene Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Februar 2010 geändert.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (20 K 540/10, VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Januar 2010 hinsichtlich des Abgabeverbots von Glasgetränkebehältnissen wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung von Zwangsmitteln anzuordnen,
ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 5 B 119/10. Die sich im Streitfall zusätzlich stellende und im Eilverfahren nicht abschließend zu beantwortende Frage, ob die ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt des "Zweckveranlassers" rechtmäßig sein kann,
vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 – BVerwG 7 B 30.06 –, juris, Rn. 4,
rechtfertigt keine abweichende Folgenabwägung.
Die Zwangsmittelandrohung unterliegt für sich gesehen bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen wird.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.