Treffer
OVG NRW Beschluss

Unzulässige Beschwerde wegen fehlender fristgerechter Begründung

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
5. Senat
Aktenzeichen
5 B 1057/21
Datum
07.07.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0707.5B1057.21.00
Quelle
Die Antragstellerin legte gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutz Beschwerde ein. Eine gesonderte Beschwerdebegründung ging jedoch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO beim Oberverwaltungsgericht ein. Das OVG verwarf die Beschwerde deshalb als unzulässig. Den Streitwert setzte es unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit auf 2.500 Euro fest; die Zwangsgeldandrohung blieb außer Ansatz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung begründet wird.

2

Die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO ist gesondert beim Oberverwaltungsgericht einzureichen.

3

Für eine ordnungsrechtliche Verfügung ist mangels feststellbaren besonderen wirtschaftlichen Interesses regelmäßig der Auffangstreitwert anzusetzen.

4

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist für die Streitwertbemessung regelmäßig die Hälfte des Hauptsachestreitwerts zugrunde zu legen.

5

Eine Zwangsgeldandrohung erhöht den Streitwert nicht, wenn das angedrohte Zwangsgeld den für die Grundverfügung anzusetzenden Streitwert nicht übersteigt.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 278/21

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Mai 2021 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2021 (1 L 278/21) ist den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 2. Juni 2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss am 11. Juni 2021 Beschwerde eingelegt. Eine (gesonderte) Begründung, die nach § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen ist, war gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB bis zum 2. Juni 2021 vorzulegen. Hierauf ist die Antragstellerin auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Eine Begründung erfolgte innerhalb der Frist nicht.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei legt der Senat mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung unter Bezugnahme auf Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen,

3

abzurufen unter https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog,

4

die Hälfte des Hauptsachestreitwerts zu Grunde. Nach Nr. 35.1 ist bei einer ordnungsrechtlichen Verfügung der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro anzusetzen, wenn – wie auch hier – kein gesondertes wirtschaftliches Interesse feststellbar ist. Die Zwangsgeldandrohung bleibt für die Bemessung des Streitwerts gemäß Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs außer Betracht, weil die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitiert von (1)