Unzulässige Beschwerde wegen fehlender fristgerechter Begründung
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 B 1057/21
- Datum
- 07.07.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2021:0707.5B1057.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung begründet wird.
Die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO ist gesondert beim Oberverwaltungsgericht einzureichen.
Für eine ordnungsrechtliche Verfügung ist mangels feststellbaren besonderen wirtschaftlichen Interesses regelmäßig der Auffangstreitwert anzusetzen.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist für die Streitwertbemessung regelmäßig die Hälfte des Hauptsachestreitwerts zugrunde zu legen.
Eine Zwangsgeldandrohung erhöht den Streitwert nicht, wenn das angedrohte Zwangsgeld den für die Grundverfügung anzusetzenden Streitwert nicht übersteigt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 278/21
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Mai 2021 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2021 (1 L 278/21) ist den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 2. Juni 2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss am 11. Juni 2021 Beschwerde eingelegt. Eine (gesonderte) Begründung, die nach § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen ist, war gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB bis zum 2. Juni 2021 vorzulegen. Hierauf ist die Antragstellerin auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Eine Begründung erfolgte innerhalb der Frist nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei legt der Senat mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung unter Bezugnahme auf Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen,
abzurufen unter https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog,
die Hälfte des Hauptsachestreitwerts zu Grunde. Nach Nr. 35.1 ist bei einer ordnungsrechtlichen Verfügung der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro anzusetzen, wenn – wie auch hier – kein gesondertes wirtschaftliches Interesse feststellbar ist. Die Zwangsgeldandrohung bleibt für die Bemessung des Streitwerts gemäß Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs außer Betracht, weil die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.