Zulassungsablehnung der Berufung wegen vorläufiger Inanspruchnahme als Verdachtsstörer beim Abschleppen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 A 95/00
- Datum
- 14.06.2000
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2000:0614.5A95.00.00
Abstrakte Rechtssätze
Die endgültige Kostentragungspflicht für Maßnahmen der Gefahrenabwehr trifft denjenigen, dessen Verhalten oder dessen Sache die Gefahrengrenze überschreitet und damit die unmittelbare Ursache der Gefahr gesetzt hat.
Ein vorläufig als Verdachtsstörer in Anspruch genommener Betroffener kann nachträglich nicht zur Kostenhaftung verpflichtet werden, wenn sich der Verursachungsverdacht ex post als unbegründet erweist; ihm steht insoweit ein Entschädigungsanspruch zu.
Die Entscheidung über die endgültige Kostentragungspflicht ist ex post nach den tatsächlichen Umständen zu treffen und nicht aus der ex ante‑Perspektive des Sofortvollzugs abzuleiten.
Ein ordnungsgemäß parkender Verkehrsteilnehmer muss zulässige Parkmöglichkeiten nicht ungenutzt lassen, weil andere Verkehrsteilnehmer sich rechtswidrig verhalten könnten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 3000/97
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 1999 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 245,-- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts stellte der Kläger anlässlich einer Großveranstaltung sein Fahrzeug ohne Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften auf einer Straßenseite so ab, dass eine Restfahrbahnbreite von mehr als 5 m verblieb. Später parkten weitere Besucher der Veranstaltung ihr Fahrzeug auf der gegenüber liegenden Straßenseite mit der Folge, dass die Durchfahrt für Linienbusse versperrt wurde. Die Ordnungsbehörde ließ das Fahrzeug des Klägers abschleppen. Für sie war im Zeitpunkt der Anordnung der Abschleppmaßnahme nicht erkennbar, welcher Autofahrer die Störung verursacht hatte.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Klägers auf Erstattung der von ihm gezahlten Abschleppkosten statt. Hiergegen richtet sich der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Rechtssache kommt die ihr von der Beklagten beigemessene grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Kostentragungspflicht für das Abschleppen von Fahrzeugen an Engstellen sind in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt oder lassen sich auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ohne weiteres beantworten. Im Kern sieht die Beklagte sinngemäß die Frage als klärungsbedürftig an, ob ein so genannter Verdachtsstörer für die Kosten der Verwaltungsvollstreckung in Anspruch genommen werden kann. Der erkennende Senat hat bereits für die mit dem vorliegenden Sachverhalt - Verkehrsbehinderung durch auf beiden Seiten parkende Fahrzeuge - vergleichbare Konstellation, dass ein Fahrzeug von zwei Seiten zugeparkt wird, entschieden, dass allein derjenige, der als Letzter rechtswidrig das Fahrzeug blockiert, für die Kosten der notwendig werdenden Abschleppmaßnahme in Anspruch genommen werden kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, NJW 1993, 2698.
Die dort dargelegten Grundsätze finden auch im vorliegenden Fall Anwendung. Die Verhaltens- und Zustandsverantwortlichkeit nach §§ 17 und 18 OBG NRW treffen nur denjenigen, dessen Verhalten oder dessen Sache die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt haben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 4 C 76.82 -, NJW 1986, 1626, 1627; OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, NJW 1993, 2698 m. w. N.
Allein verantwortlich für die in Rede stehende Verkehrsbehinderung sind danach Fahrer und Eigentümer der zuletzt abgestellten Fahrzeuge auf der gegenüber liegenden Straßenseite, weil erst durch ihr verkehrswidriges Verhalten und durch die Lage ihrer Fahrzeuge im Raum die polizeiliche Gefahrengrenze überschritten worden ist. Das Abstellen des klägerischen Fahrzeugs stand hingegen im Einklang mit den (straßenverkehrs-)rechtlichen Bestimmungen. Vom Zustand dieses Fahrzeugs, auch bezogen auf seinen Standort, ging nach Abschluss des Parkvorgangs keinerlei Gefahr aus. Dem Fahrzeug wohnte auch keine im Verhältnis zum Normalmaß erhöhte Gefahrentendenz inne. Dass das Parken eines zuerst abgestellten Fahrzeugs mittelbar dazu beitragen kann, dass durch verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsbehinderung entsteht, ist kein dem Parkvorgang immanentes Risiko. Ein ordnungsgemäß parkender Autofahrer muss ein verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten anderer grundsätzlich nicht in Rechnung stellen. Dem steht vorliegend nicht der Vortrag der Beklagten entgegen, bei der jährlich stattfindenden Großveranstaltung habe man auf Grund der Erfahrungen in der Vergangenheit mit chaotischen Verkehrsverhältnissen rechnen müssen. Liegen solche Erfahrungen vor, wäre es Sache der Verkehrsbehörde gewesen, durch Aufstellen von entsprechenden mobilen Verkehrszeichen das Parken auf einer der beiden Straßenseiten zu untersagen.
Vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juni 1973 - 2 Ss (OWi) 452/73 -, VM 1973, 78.
Den Autofahrer trifft demgegenüber keine Pflicht, zulässige Parkmöglichkeiten ungenutzt zu lassen, weil andere Verkehrsteilnehmer sich rechtswidrig verhalten könnten.
Eine Kostentragungspflicht folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass der Kläger als Verdachtsstörer im Wege des Sofortvollzugs (Abschleppen seines Fahrzeugs) in Anspruch genommen werden durfte. Wird der Verursachungsverdacht - wie hier - nachträglich widerlegt und hat der Verdachtsstörer die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu verantworten, so bleibt es bei der Maßnahmen- und Kostenlast der Behörde. Dem Verdachtsbetroffenen stünde, wäre er selbst in Anspruch genommen worden, ein polizeirechtlicher Entschädigungsanspruch wie einem Nichtstörer in analoger Anwendung des § 39 Abs. 1 Buchst. a) OBG NRW zu.
Vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1992 - III ZR 128/91 -, DVBl. 1992, 1158; Urteil vom 23. Juni 1994 - III ZR 54/93 -, NJW 1994, 2355.
Entsprechend kann der Verdachtsstörer nicht für die Kosten der im Sofortvollzug ausgeführten behördlichen Maßnahmen in Anspruch genommen werden, weil ihm zugleich ein Entschädigungsanspruch wegen eben dieser Kostenbelastung zuwüchse.
OVG NRW, Urteil vom 26. März 1996 - 5 A 3812/92 -, DVBl. 1996, 1444, 1445.
Geklärt ist in der Rechtsprechung des Senats ferner, dass die Frage der Entschädigung und damit der endgültigen Kostentragungspflicht nach den tatsächlichen Umständen, wie sie wirklich vorlagen, also nach einer objektiven Betrachtungsweise ex post zu entscheiden ist.
OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, NJW 1993, 2698; Urteil vom 26. März 1996 - 5 A 3812/92 -, DVBl. 1996, 1444, 1445; ferner BGH, a.a.O.
Diese Ablösung der Ex-ante-Perspektive auf der Ebene der Gefahrbeseitigung durch eine Ex-post-Betrachtung bei der (endgültigen) Kostentragungspflicht durchbricht nicht den Zusammenhang von Ordnungs- und Kostentragungspflicht. Eingriffe gegen Verdachtsstörer sind einstweilige oder vorläufige Regelungen, die sich nur auf die Zeitspanne bis zur abschließenden Sachverhaltsaufklärung und endgültigen Entscheidung über die Kostentragungspflicht beziehen. Weder wird die vorläufige Inanspruchnahme zur Gefahrenbeseitigung durch die späteren Erkenntnisse nachträglich rechtswidrig, noch bedarf es im Hinblick auf den begrenzten Regelungsgehalt des vorläufigen Verwaltungsakts einer Aufhebung desselben, um über die endgültige Kostentragungspflicht befinden zu können.
OVG NRW, Urteil vom 26. März 1996 - 5 A 3812/92 -, DVBl. 1996, 1444, 1445.
In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist auch geklärt, dass der vermeintliche Störer nur dann von den Vollstreckungskosten freigestellt wird, wenn er die den Verdacht oder Anschein der Gefahrenverursachung begründenden Umstände nicht zu verantworten hat.
OVG NRW, a.a.O., m. w. N.
Eine derartige Verantwortung des Verdachtsstörers ist im vorliegenden Fall - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - zu verneinen.
b) Die ferner aufgeworfene Frage, ob die Kostenhaftung von "Zustandsstörern, auf deren Risikosphäre die Entstehung der Gefahr nicht zurückzuführen ist", eingeschränkt werden könne, ist nicht entscheidungserheblich. Diese Fragestellung stellt sich nicht bei Verdachtsstörern, die - wie hier - wegen Widerlegung des Verursachungsverdachts von den Vollstreckungskosten freigestellt werden.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des Senats (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 23. Mai 1995
- 5 A 2092/93 -, DVBl. 1996, 575.
Der dort aufgestellte Rechtssatz, dass die Kostentragungspflicht grundsätzlich mit der Ordnungspflicht korrespondiere, bezieht sich nicht auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation des Verdachtsstörers oder - vergleichbar - des Gefahrenverdachts. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. März 1996
- 5 A 3812/92 -, DVBl. 1996, 1444, 1445
- und nochmals in seinen obigen Ausführungen - dargelegt hat, wird der grundsätzliche Zusammenhang von Ordnungs- und Kostentragungspflicht nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Verdachtsstörer zwar vorläufig in Anspruch genommen werden darf, aber im Falle der Widerlegung des Gefahren- oder Verursachungsverdachts eine Entschädigung wie ein Nichtstörer beanspruchen kann bzw. von der Kostenbelastung freigestellt wird. Die Situation des Verdachtsstörers ist insoweit derjenigen des Nichtstörers angenähert.
3. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Antragsvorbringen vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Es zeigt keine rechtlichen oder tatsächlichen Aspekte auf, die nicht bereits in den obigen Ausführungen zur Grundsatzrüge im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gewürdigt worden wären.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert von (23)
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