Zulassung der Berufung abgewiesen: Versäumte Beweisanträge verhindern Gehörsrüge
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 A 917/04.A
- Datum
- 03.05.2004
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2004:0503.5A917.04A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs nach §78 Abs.3 AsylVfG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO greift nicht durch, wenn der Beteiligte im mündlichen Termin keine Beweisanträge nach §86 Abs.2 VwGO stellt und dadurch seine Möglichkeit, entscheidungserhebliche Beweise geltend zu machen, verwirkt.
Trifft ein Prozessbevollmächtigter im Termin keine rechtzeitig gestellten Beweisanträge, kann später nicht erfolgreich gerügt werden, das Verwaltungsgericht habe entscheidungserhebliche Beweiserhebungen unterlassen.
Über die Kosten des Antragsverfahrens ist nach §154 Abs.2 VwGO in Verbindung mit §83b Abs.1 AsylVfG zu entscheiden; für das Antragsverfahren können keine Gerichtskosten erhoben werden.
Beschlüsse über die Nichtzulassung der Berufung im Asylverfahren sind gemäß §80 AsylVfG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 2159/00.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) wegen der Nichtberücksichtigung der Beweisangebote zur Frage der andauernden politischen Verfolgung des Klägers im Iran und zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG auf Grund der Behandlungsbedürftigkeit des Klägers greift nicht durch. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sein Rügerecht verloren, weil er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, im Termin zur mündlichen Verhandlung zu den einzelnen Beweisthemen Beweisanträge nach § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen, über die das Verwaltungsgericht noch in der mündlichen Verhandlung hätte entscheiden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.