Zulassungsantrag zur Berufung wegen Roma-Verfolgung in Jugoslawien zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 A 620/01.A
- Datum
- 16.02.2001
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2001:0216.5A620.01A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt; fehlt diese, ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen.
Die Klärung einer behaupteten politischen Gruppenverfolgung ist nur dann für die Zulassung der Berufung entscheidungserheblich, wenn die Frage in der Rechtsprechung nicht bereits geklärt ist oder begründeten Anlass zur Abweichung von der Rechtsprechung gibt.
Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags (Antragsverfahren) trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung erfolgt auf Grundlage von § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Beschlüsse über die Zulassung der Berufung nach dem Asylverfahrensrecht sind gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 5203/98.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2001 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfene Frage einer politischen Gruppenverfolgung von Angehörigen der Roma in der Bundesrepublik Jugoslawien bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist bereits geklärt, dass diese Gefahr zu verneinen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2001 - 5 A 2706/96.A -, m.w.N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.