Zulassung der Berufung abgelehnt: Asylrechtliche Behandlung von Roma aus Jugoslawien
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 A 3570/02.A
- Datum
- 16.09.2002
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2002:0916.5A3570.02A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; fehlt diese, ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen.
Angehörige der Roma aus der Bundesrepublik Jugoslawien begründen nach der gefestigten Rechtsprechung des OVG NRW weder ohne weiteres eine politische Gruppenverfolgung noch eine "extreme Gefahrenlage" i.S.v. § 53 Abs. 6 AuslG.
Ein Zulassungsantrag ist unbegründet, wenn die Begründung keinen weiteren Klärungsbedarf aufzeigt und die vorhandene Rechtsprechung die Streitfrage bereits entscheidet.
Die Kostenentscheidung in Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG; bei Zurückweisung trägt der Antragsteller die Kosten, für das Gericht werden keine Gebühren erhoben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3a K 1608/02.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass Angehörige der Roma in der Bundesrepublik Jugoslawien weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch einer "extremen Gefahrenlage" im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2001 - 5 A 2735/01.A -, m.w.N., und vom 6. Juni 2002 - 5 A 2198/02.A -.
Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt keinen weiteren Klärungsbedarf auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.