Zulassung der Berufung zurückgewiesen – Roma in Serbien keine pauschale Verfolgungsgefahr
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 A 2716/09.A
- Datum
- 14.12.2009
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2009:1214.5A2716.09A.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, wenn sie aktuellen Klärungsbedarf über den Einzelfall hinaus begründet.
Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien sind nach der gefestigten Rechtsprechung nicht generell als Träger politischer Gruppenverfolgung oder als einer allgemeinen Gefahrenlage i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt anzusehen.
Berichte, die mehrere Jahre alt sind oder sich auf die nicht mehr bestehende Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro beziehen, begründen nur dann einen Klärungsbedarf, wenn sie den gegenwärtigen Zustand in der Republik Serbien substantiiert darlegen.
Zur Begründung eines Zulassungsantrags sind aktuelle, zitierfähige Quellen und konkrete, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte vorzulegen; die bloße Nennung älterer oder nicht zitierfähiger Erkenntnisse genügt nicht.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2009 ergangene Urteil des Verwal-tungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung unterliegen noch allgemein einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2008 − 5 A 925/08.A − und vom 5. März 2007 − 5 A 663/07.A − m. w. N.
Die in der Antragsschrift unter Angabe von Daten angeführten Stellungnahmen und Berichte sind mehrere Jahre alt und zwischenzeitlich überholt. Die weiteren Ausführungen beziehen sich ausdrücklich oder nach dem Kontext, in dem sie stehen, noch auf die Situation in der seit über drei Jahren nicht mehr existierenden Staatenunion Serbien und Montenegro (Zulassungsschrift S. 8, letzter Satz, S. 9, 1., 2., 5. und 6. Absatz, S. 10 letzter Absatz). Soweit die Kläger geltend machen, "die derzeitigen Lageberichte" zur Situation in "Serbien/Montenegro" seien überholt, übersehen sie den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22. September 2008, den das Bundesamt bereits dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat. Durch die Benennung deutlich älterer Erkenntnisse und nicht zitierfähig angegebener weiterer Quellen wird ein aktueller Klärungsbedarf nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Zitiert von (7)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 5 A 416/11.A · 19.08.2011Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache Roma aus Kosovo/Serbien zurückgewiesen
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 27 L 1576/14.A · 11.08.2014Eilantrag gegen Abschiebung trotz Folgeantrags im Asylverfahren abgelehnt
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 27 L 803/16.A · 22.04.2016Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 13a K 3844/13.A · 12.06.2015Serbische Roma: keine Flüchtlingseigenschaft wegen Diskriminierung und § 350a StGB
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 13a K 5918/12.A · 12.06.2015Serbische Roma: Keine flüchtlingsrelevante Verfolgung wegen Asylantragstellung im Ausland
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 7a K 4170/12.A · 05.12.2012Klage gegen Ablehnung eines weiteren Asylverfahrens (Roma) abgewiesen
- Verwaltungsgericht Minden · 7 K 2542/11.A · 28.06.2013§ 60 Abs. 7 AufenthG: Abschiebungsverbot wegen fehlender CI-Nachsorge in Serbien