OVG NRW Beschluss
OVG NRW (Beschluss) – Beschwerde wird nicht abgeholfen (5 A 1218/22)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 A 1218/22
- Datum
- 16.09.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2024:0916.5A1218.22.00
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (5 A 1218/22) hat am 16.9.2024 in einem Beschluss über eine Beschwerde entschieden. Im vorliegenden Dokument ist ausschließlich der Tenor enthalten: «Der Beschwerde wird nicht abgeholfen». Entscheidungsgründe sind nicht wiedergegeben, sodass aus dem Text keine weiteren inhaltlichen Feststellungen möglich sind.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Tenorformel »Der Beschwerde wird nicht abgeholfen« weist aus, dass das erhobene Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg hat.
2
Aus dem bloßen Tenor eines Beschlusses lassen sich ohne ergänzende Entscheidungsgründe keine verallgemeinerbaren materiell-rechtlichen Grundsätze ableiten.
3
Ein oberverwaltungsgerichtlicher Beschluss kann durch Tenor die Beschwerde abweisen; die nähere Begründung bleibt dem Entscheidungs- oder Geschäftstext vorbehalten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 326/21
Tenor
Der Beschwerde wird nicht abgeholfen.