OVG NRW Beschluss
Beschwerde beim OVG NRW gegen VG Köln (5 A 1216/22) – Beschwerde nicht abgeholfen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 A 1216/22
- Datum
- 16.09.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2024:0916.5A1216.22.00
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 13 K 207/20) wurde dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein‑Westfalen vorgelegt. Im Tenor heißt es kurz: »Der Beschwerde wird nicht abgeholfen.« Der vorliegende Auszug enthält keine weiteren Entscheidungsgründe; damit blieb das Ergebnis der Vorinstanz in der vom OVG bestätigten Form bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
1
Wird einer Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht nicht abgeholfen, bleibt die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang wirksam.
2
Die Zurückweisung einer Beschwerde durch das OVG setzt voraus, dass keine erhebliche Rechts- oder Verfahrensverletzung vorliegt, die eine Abhilfe rechtfertigt.
3
Das OVG entscheidet über Beschwerdeanträge nach den Regeln des Verwaltungsprozessrechts; formelle und materielle Begründungsanforderungen an das Rechtsmittel sind einzuhalten.
4
Die Kurzformel »Der Beschwerde wird nicht abgeholfen« kennzeichnet das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens, dem eine Prüfung der Vorinstanzentscheidung zugrunde liegt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 207/20
Tenor
Der Beschwerde wird nicht abgeholfen.