Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung verworfen (Wertgrenze 200 €)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 E 878/23
- Datum
- 20.03.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2024:0320.4E878.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist unzulässig, wenn das Erstgericht die Beschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat und der Streitwert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Eine Partei ist durch eine Kostenentscheidung nur dann beschwert, wenn sie hinsichtlich der Kostenlast tatsächlich getroffen ist; übernimmt die Gegenseite die Kosten aufgrund einer Kostenübernahmeerklärung, fehlt die Beschwerdebefugnis.
Über die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Nebenentscheidungen zur Gebührenbefreiung folgen den Regelungen des § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein.
Beschlüsse nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG sind unanfechtbar, sodass gegen den vorliegenden Beschluss kein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 6977/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28.11.2023 wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss vom 28.11.2023 nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwer-degegenstands 200 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Die anwaltlich nicht vertretene Klägerin ist durch die Kostenentscheidung im Beschluss vom 28.11.2023 nicht beschwert. Das Verwaltungsgericht hat die Kosten des Verfahrens der Beklagten entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung auferlegt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.