Treffer
OVG NRW Beschluss

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Überbrückungshilfe III Plus zurückgewiesen

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 E 467/25
Datum
15.05.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0515.4E467.25.00
Quelle
Die Klägerin focht die Streitwertfestsetzung im Verfahren um die Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus (10.722,37 €) an. Streitpunkt war, welcher Betrag für die Streitwertbemessung maßgeblich ist. Das OVG bestätigt, dass bei beziffertem Zahlungsantrag der geltend gemachte Betrag nach § 52 Abs. 3 GKG den Streitwert bestimmt und nicht die Unternehmensgröße oder schon erhaltene Zahlungen. Die Klarstellung des Antrags durch die Klägerin im Termin schließt nachträgliche Einwände wegen fremder Antragstellung aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert richtet sich bei einem bezifferten Geldleistungsantrag nach dem geltend gemachten Betrag (§ 52 Abs. 3 GKG).

2

Für die Streitwertfestsetzung sind die wirtschaftliche Größe des Unternehmens und bereits tatsächlich zugeflossene Fördermittel unbeachtlich; maßgeblich ist der bezifferte Klageantrag.

3

Stellt oder klärt die Partei im Termin einen bezifferten Zahlungsantrag selbst, kann sie sich nicht damit entlasten, der Betrag sei ohne ihre Kenntnis vom Bevollmächtigten beantragt worden.

4

Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen können vom Einzelrichter nach § 68 Abs. 1 i.V.m. § 66 GKG entschieden werden; entsprechende Beschlüsse sind unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5750/23

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin ­gegen die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12.8.2025 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert im Einklang mit den §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geändert, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit ihrem Antrag klargestellt hatte, die Klage sei auf vollständige Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 10.722,37 Euro gerichtet. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hatte die Klägerin über einen prüfenden Dritten am 31.3.2022 Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 10.722,37 Euro beantragt. Diesen Antrag hatte die Bezirksregierung Arnsberg mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 23.11.2023, gegen den sich die Klage gerichtet hat, insgesamt abgelehnt und zugleich die zuvor in Höhe von 5.361,19 Euro vorläufig gewährte Abschlagszahlung zurückgefordert. Nachdem die Klägerin mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vom 12.8.2025 von ihr selbst gestellten Klageantrag ausdrücklich die Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 10.722,37 Euro erstrebt hat, kann sie nicht mit ihrem Einwand gehört werden, dieser Betrag sei ohne ihre Kenntnis oder Zustimmung von ihrem damaligen Steuerberater beantragt worden. Da der Klageantrag eine bezifferte Geldleistung betrifft und sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 3 GKG danach richtet, kommt es auch nicht auf den wirtschaftlichen Umfang des Unternehmens der Klägerin und die real zugeflossenen Fördermittel an.

3

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

4

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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