Treffer
OVG NRW Beschluss

Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wegen fehlender Vertretung verworfen

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 E 238/17
Datum
21.03.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0321.4E238.17.00
Quelle
Der Vollstreckungsschuldner legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ein. Zentral war, ob die Beschwerde trotz fehlender Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten zulässig ist. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Vertretungspflicht gemäß § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits bei Einlegung besteht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Vollstreckungsschuldner auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde des Vollstreckungsschuldners ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 VwGO nachweist.

2

Das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde; fehlt die erforderliche Vertretung, ist die Beschwerde unzulässig.

3

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung oder Verwerfung einer Beschwerde richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4

Beschlüsse, die nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar erklärt sind, begründen keine weitergehenden Rechtsbehelfe gegen die getroffene Entscheidung.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 M 1/17

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22.2.2017 wird verworfen.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Vollstreckungsschuldner entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Vollstreckungsschuldner in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wegen fehlender Vertretung verworfen — Themis