Beschwerde gegen Verweisung an Finanzgericht wegen fehlender Vertretung verworfen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 E 223/26
- Datum
- 27.03.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:0327.4E223.26.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer entgegen §147 Abs.1 S.2 i.V.m. §67 Abs.4 und Abs.2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.
Das Erfordernis der Prozessvertretung nach §67 Abs.4 VwGO gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde und muss in der Rechtsmittelbelehrung hinreichend deutlich gemacht worden sein.
Bei unzulässiger Beschwerde bestimmt sich die Kostenlast nach §154 Abs.2 VwGO; der Beschwerdeführer kann zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden.
Die Zulassung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des §17a Abs.4 Satz5 GVG voraus; sind diese nicht erfüllt, ist die Beschwerde nicht zuzulassen.
Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, wenn die anfallende Gerichtsgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu §3 Abs.2 GKG unabhängig von der Höhe des Streitwerts ist (vgl. §63 GKG); bestimmte Beschlüsse können gemäß §152 Abs.1 VwGO i.V.m. §173 S.1 VwGO und §17a Abs.4 S.4 GVG unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 402/26
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht Münster durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 4.3.2026 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 4.3.2026 ist unzulässig, weil der Kläger entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfallende Gerichtsgebühr in Höhe von 72,00 Euro nicht von der Höhe des Streitwerts abhängig ist (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.