Beschwerde verworfen wegen fehlender anwaltlicher Vertretung (§ 67 VwGO)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 B 609/13
- Datum
- 10.06.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2013:0610.4B609.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Beschwerden und Rechtsmittel in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind unzulässig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene anwaltliche Vertretung nach § 67 VwGO fehlt.
Ein in der dem angefochtenen Beschluss beigefügter und zutreffender Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung auf das Vertretungserfordernis begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, sondern macht die Unzulässigkeit erkennbar.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Partei nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Das Gericht kann den Streitwert für das Beschwerdeverfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG festsetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 761/13
Tenor
Die Beschwerde wird schon deshalb als unzulässig verworfen, weil die Antragstellerin entgegen § 67 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten ist, sondern den Antrag selbst gestellt hat. Auf das Vertretungserfordernis ist in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich und zutreffend hingewiesen worden.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt, §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.