Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wegen Überbrückungshilfe-IV-Abschlags zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 B 547/23
- Datum
- 14.09.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2023:0914.4B547.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bei Zahlungsanordnungen ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines rechtlichen Zahlungsanspruchs erforderlich.
Förderrichtlinien, die Billigkeitsleistungen vorsehen, begründen grundsätzlich keinen einklagbaren Anspruch; sie bewirken zunächst nur eine interne Bindung des Verwaltungsermessens.
Ein einklagbarer Anspruch aus einer Verwaltungsvorschrift kann allenfalls dann bestehen, wenn eine tatsächliche ständige Verwaltungspraxis vorliegt, die vom Urheber der Vorschrift gebilligt oder geduldet ist und an die Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist.
Das Beschwerdegericht ist in der Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das im Beschwerdevorbringen Angeführte beschränkt; neue, substantiiert darzulegende Anspruchsgrundlagen sind erforderlich, um einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 685/23
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.5.2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.199,34 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu ändern.
I. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin mit dem Vorbehalt einer etwaigen späteren Rückforderung einen Abschlag in hälftiger Höhe des mit dem angefochtenen Bescheid über eine Billigkeitsleistung vom 26.9.2022 nicht zuerkannten Differenzbetrages in Höhe von 18.398,67 Euro, also in Höhe von 9.199,34 Euro, auszuzahlen,
liegen nicht vor.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
Unabhängig davon, ob in der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vertieft geltend gemachten dramatischen Finanzlage ein Anordnungsgrund liegen könnte, hat sie jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Das Bestehen eines Rechtsanspruchs der Antragstellerin auf Zahlung der begehrten, ihr bisher versagten, restlichen Corona-Überbrückungshilfe IV ist ebenso wenig überwiegend wahrscheinlich wie eines hälftigen Abschlags hierauf.
Die Antragstellerin hat bereits selbst keine taugliche Anspruchsgrundlage angeführt, sondern einen Rechtsanspruch in ihrer Beschwerdebegründung, in der sie im Wesentlichen auf ihre Klagebegründung verwiesen hat, lediglich behauptet. Die Förderrichtlinie, aus der die Antragstellerin einen Anspruch abzuleiten versucht, ist keine taugliche Anspruchsgrundlage. In ihr ist eingangs ausdrücklich klargestellt, dass auf die in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 BHO bzw. LHO als freiwillige Zahlung gewährte Überbrückungshilfe kein Rechtsanspruch besteht, sondern über den Antrag auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden wird. Ein Anordnungsanspruch in Gestalt eines Zahlungsanspruchs liegt bereits danach fern.
Abgesehen davon haben die angerufenen Verwaltungsgerichte nicht darüber zu entscheiden, ob die Bewilligungsbehörde die Förderrichtlinie zutreffend angewendet hat, was zwischen den Beteiligten hier umstritten ist. Die Richtlinie unterliegt als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift keiner eigenständigen Auslegung durch das Verwaltungsgericht. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, soweit sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde, und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist. Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist. Zudem dürfen im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von dieser Behördenpraxis bestehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2017 – 4 A 516/15 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N.
Deshalb bewirken Förderrichtlinien als Verwaltungsvorschriften zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens. Der bloße Verstoß gegen eine derartige Verwaltungsvorschrift macht eine Ermessensausübung daher nicht rechtswidrig, die bloße Beachtung nicht rechtmäßig.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.2012 – 8 C 18.11 –, BVerwGE 143, 50 = juris, Rn. 31, m. w. N.
Hieran gemessen kann die Antragstellerin einen Zahlungsanspruch ebenso wenig wie einen Anordnungsanspruch auf Gewährung eines Abschlags daraus ableiten, dass sie Gründe anführt, aus denen die Förderrichtlinie sowie die Verwaltungspraxis des Antragsgegners nach ihrer Auffassung eine höhere Förderung ermöglicht hätten als ihr bereits bewilligt worden sei. Maßgeblich ist nicht die Einschätzung der Antragstellerin darüber, wie die Förderrichtlinie zu handhaben ist. Dass die Antragstellerin gemessen an der Verwaltungspraxis, wie sie in den im Teilbewilligungsbescheid vom 26.9.2022 für die Teilablehnung angeführten Gründen sowie in der Klageerwiderung im Verfahren 19 K 4062/22 (VG Gelsenkirchen) dargestellt worden ist, einen Zahlungsanspruch haben könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Dass die Förderrichtlinie in einer Weise anders als vom Antragsgegner dargestellt gehandhabt worden sein könnte, dass sich hieran gemessen aus Art. 3 Abs. 1 GG ein entsprechender Anspruch ergeben könnte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin erst recht nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Zitiert (2)
Zitiert von (29)
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