Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen BAMF‑Bescheid abgelehnt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 B 504/18.A
- Datum
- 15.05.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2018:0515.4B504.18A.00
Abstrakte Rechtssätze
Klagen gegen Entscheidungen im Asylverfahren haben kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung nach § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG; eine zusätzliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist insoweit nicht statthaft.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn spezialgesetzlich die aufschiebende Wirkung bereits geregelt ist.
Anträge, die die unmittelbare Aufhebung einer Abschiebungsmaßnahme betreffen, sind gegen Entscheidungen des BAMF nur eingeschränkt eigenständig zu behandeln; für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen bleibt die örtliche Ausländerbehörde zuständig.
Die Kostenentscheidung in Verfahren nach dem AsylG richtet sich unter anderem nach § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG; hier trägt der Kläger die Verfahrenskosten, Gerichtskosten wurden nicht erhoben.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 14 K 7959/17.A (VG Düsseldorf) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.4.2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 14 K 7959/17.A (VG Düsseldorf) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.4.2017 ist unzulässig. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht statthaft. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist kein Raum, weil die Klage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Das Bundesamt hat die Anträge des Klägers in dem angefochtenen Bescheid nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt und unter Ziffer 5 ausgeführt, dass die Ausreisefrist im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet.
Dem weiteren Antrag, „die Abschiebung nach Pakistan aufzuheben“, misst der Senat neben dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine eigenständige Bedeutung zu, zumal für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die Ausländerbehörde zuständig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).