Streitwertfestsetzung für Beschwerdeverfahren und Vergleich auf 50.000 €
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 B 407/15
- Datum
- 22.09.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2015:0922.4B407.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Verfahren durch Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags erledigt, kann der Berichterstatter den Streitwert für das Folge- und Vergleichsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 87a VwGO festsetzen.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und für einen Vergleich richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, und orientiert sich an den Angaben der Beteiligten sowie an der ständigen Rechtsprechung.
Bei der Streitwertfestsetzung sind die vom Beteiligten gemachten Streitwertangaben zu berücksichtigen; maßgeblich ist eine sachgerechte Bemessung unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Streitwertfestsetzungen durch Beschluss sind, sofern die einschlägigen Anfechtungsbeschränkungen greifen, unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 600/15
Tenor
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren und für den Vergleich gemäß §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem sich das Verfahren durch beidseitige Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 27. August 2015 am 22. September 2015 erledigt hat, war der Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG sowie § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter festzusetzen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich unter Berücksichtigung der Angaben der Antragstellerin zum Streitwert an der ständigen Rechtsprechung des Senats.
Vgl. Beschluss vom 1.10.2004 – 4 B 1637/04 –,juris = NVwZ-RR 2005, 215.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).