Verwerfung der Beschwerde mangels fristgerechter Begründung und unzureichender Vertretung
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 B 1416/18
- Datum
- 30.10.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2018:1030.4B1416.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist unzulässig, wenn die Rechtsmittelbegründung nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht eingeht.
Die Frist zur Begründung beginnt mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung; eine vorherige formlos übermittelte Abschrift begründet den Fristbeginn nicht.
Die Pflicht zur Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 VwGO setzt voraus, dass die vom Rechtsanwalt eingereichte Rechtsmittelbegründung dessen eigene Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs erkennen lässt; ein bloßer Verweis auf Parteivorbringen genügt nicht.
Bei Verwerfung der Beschwerde trägt der Unterliegende die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.
Beschlüsse über vorläufigen Rechtsschutz sind nach den einschlägigen Vorschriften unanfechtbar, soweit das Gesetz dies bestimmt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 L 1768/18
Rubrum
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet worden ist. Diese Frist ist spätestens am 1.10.2018 abgelaufen, weil dem Antragsteller der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss am 31.8.2018 (nachdem ihm dieser vorher formlos per Telefax übermittelt worden war) zugestellt worden ist (vgl. §§ 57 Abs. 1, 2 VwGO, 222 Abs.1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3, 193 BGB). Eine Begründung liegt auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vor.
Eine solche hat der Antragsteller auch nicht mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.9.2018 eingereicht. Aus dem in § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO normierten Zwang, sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, folgt, dass einer Rechtsmittelbegründung die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den Rechtsanwalt zu entnehmen sein muss, der die Rechtsmittelbegründung eingereicht hat.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2008 – 3 B 92.07 –, ZOV 2008, 220 = juris, Rn. 8, und vom 5.8.1998 – 4 B 74.98 –, NVwZ 1999, 643 = juris, Rn. 2.
Hieran fehlt es. Der bloße Verweis des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers darauf, dass er sich dessen Ausführungen zu Eigen mache, genügt hierfür nicht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.8.1998 – 4 B 74.98 –, NVwZ 1999, 643 = juris, Rn. 3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29.8.2018 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.