Beschwerde gegen Eingangsverfügung und PKH-Antrag im Maßregelvollzug verworfen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AR 17/26
- Datum
- 06.05.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:0506.4AR17.26.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Prozessleitende Verfügungen, zu denen Eingangsverfügungen des Gerichts gehören, sind gemäß § 146 Abs.2 VwGO nicht mit der Beschwerde angreifbar.
Kostenentscheidungen richten sich nach den Vorschriften der VwGO und des GKG; insbesondere sind die Kosten dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen (§§ 154 Abs.2 VwGO, 21 Abs.1 Satz3 GKG).
Beschlüsse über prozessuale Anträge können unanfechtbar sein, sofern dies die VwGO bestimmt (vgl. § 152 Abs.1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 490/26
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines noch auszuwählenden Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.1.2026, mit der dieses die Beklagte um Stellungnahme zur Klage und angesichts der Unterbringung des Klägers im Maßregelvollzug auch um Angaben zu seinem Krankheits- und Geisteszustand gebeten hat, wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Prozessleitende Verfügungen, zu denen die angegriffene Eingangsverfügung vom 22.1.2026 gehört, können gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).