Treffer
OVG NRW Beschluss

Verwaltungsrechtsweg unzulässig: Verweisung eines Amtshaftungsstreits an das Landgericht Oldenburg

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AR 15/15
Datum
29.01.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0129.4AR15.15.00
Quelle
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen; das OVG NRW erklärt nach Anhörung der Parteien den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig. Die Kammer stützt die Entscheidung auf die ausdrückliche Zuweisung an den ordentlichen Rechtsweg (§ 40 VwGO i.V.m. Art. 34 GG und § 839 BGB). Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Oldenburg verwiesen; der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist dem ordentlichen Rechtsweg zuzuweisen, wenn einschlägige Zuweisungsvorschriften wie § 40 VwGO dies bestimmen.

2

Ist der Verwaltungsrechtsweg aufgrund einer ausdrücklichen materiell-rechtlichen Zuweisung an den ordentlichen Rechtsweg ausgeschlossen, ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig.

3

Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG hat das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Parteien die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auszusprechen und den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Gericht zu verweisen.

4

Ein Verweisungsbeschluss nach den genannten Vorschriften ist unanfechtbar; eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nur zuzulassen, wenn die dort genannten Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.

Rubrum

1

Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen berichtigt, nachdem die Niedersächsische Landesschulbehörde mitgeteilt hat, dass sie für die Vertretung des Landes Niedersachsen in Amtshaftungssachen zuständig ist und weder der Kläger noch das Gymnasium M.     dem entgegen getreten sind.

2

Die Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Parteien auszusprechen. Für die Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen ist wegen anderweitiger ausdrücklicher Zuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO sowie Art. 34 Satz 3 GG i. V. m. § 839 BGB nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben.

3

Zugleich ist der Rechtsstreit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG bzw. § 32 ZPO i. V. m. § 33 Abs. 2 Nr. 8 NJG für Amtshaftungssachen wegen in M.     (Oldenburg) begangener unerlaubter Handlungen sachlich und örtlich zuständige Landgericht Oldenburg zu verweisen.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht gegeben sind.

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Oldenburg verwiesen.

Verwaltungsrechtsweg unzulässig: Verweisung eines Amtshaftungsstreits an das Landgericht Oldenburg — Themis