Antrag auf Zulassung der Berufung (§78 AsylG) als unzulässig verworfen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 954/17.A
- Datum
- 30.05.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2017:0530.4A954.17A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller einen der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe bezeichnet und den Antrag entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 AsylG substantiiert vorbereitet.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils bilden nur dann einen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG, wenn sie konkret und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt werden; bloße sinngemäße oder pauschale Rügen genügen nicht.
Die Monatsfrist zur Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AsylG ist einzuhalten; das Fristablaufen führt zur Unzulässigkeit des Antrags.
Kosten des Antragsverfahrens können dem Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG auferlegt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1765/16.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15.3.2017 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Der Kläger hat trotz ordnungsgemäßer Rechtmittelbelehrung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe bezeichnet und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die ausschließlich sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG. Die Monatsfrist für die Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist mit Ablauf des 4.5.2017 verstrichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.