Zulassung der Berufung in Asylsache wegen ungewürdigten Vortrags zur religiösen Identität
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 870/16.A
- Datum
- 13.09.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2017:0913.4A870.16A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen, wenn das Verwaltungsgericht wesentliches Vorbringen des Klägers zu entscheidungserheblichen Fragen der Flüchtlingseigenschaft nicht gewürdigt hat.
Bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann die Frage, ob öffentliche Glaubensbetätigung integraler Bestandteil der religiösen Identität ist, entscheidungserheblich sein.
Eine Zulassung der Berufung kommt in Betracht, wenn das erstinstanzliche Gericht entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptungen oder substantiiertes Vorbringen unberücksichtigt lässt und dadurch die Rechtsfindung beeinträchtigt wird.
Die Vorschrift des § 138 Nr. 3 VwGO ermöglicht die Zulassung der Berufung, wenn maßgebliche verfahrensrelevante Aspekte vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt wurden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 2058/14.A
Rubrum
Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat wesentliches Vorbringen des Klägers zu der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zentralen Frage, ob eine öffentliche Glaubensbetätigung verpflichtender Bestandteil der religiösen Identität des Klägers ist, nicht gewürdigt.
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.3.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zugelassen.