Unzulässiger Berufungszulassungsantrag wegen asylrechtlich unstatthafter Gründe
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 701/26.A
- Datum
- 16.04.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:0416.4A701.26A.00
Abstrakte Rechtssätze
In Asylverfahren kann die Zulassung der Berufung nur auf einen der abschließend in § 78 Abs. 3 AsylG geregelten Zulassungsgründe gestützt werden.
Die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO sind im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren nicht statthaft.
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG kein statthafter Zulassungsgrund den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird.
Nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 AsylG kann eine ordnungsgemäße Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht nachgeholt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 784/25.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.1.2026 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt haben. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stellen keine Zulassungsgründe im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG dar. Die einmonatige Rechtsmittelfrist ist mit Ende des 16.3.2026 abgelaufen. Eine § 78 Abs. 3 und 4 AsylG entsprechende Begründung kann damit nicht mehr nachgereicht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO und 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.