Treffer
OVG NRW Beschluss

Asylrecht: Berufungszulassung ohne Darlegung eines Zulassungsgrundes

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 A 700/26.A
Datum
16.04.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0416.4A700.26A.00
Quelle
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Sie rügte im Kern eine unzutreffende Tatsachenwürdigung, Fehler bei der Anwendung des Asyl- und Aufenthaltsrechts sowie eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag zurück, weil kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG fristgerecht und ordnungsgemäß dargelegt worden war. Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Monatsfrist war ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 AsylG innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend geltend gemacht wird.

2

Die Rüge unzutreffender Tatsachenwürdigung oder fehlerhafter Anwendung materiellen Asyl- und Aufenthaltsrechts betrifft ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und begründet keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

3

Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO stellt im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich weder eine Verletzung rechtlichen Gehörs noch einen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO dar.

4

Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 AsylG kann eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Darlegung von Berufungszulassungsgründen nicht nachgereicht werden.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 4933/25.A

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.1.2026 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Indem sie eine unzutreffende Tatsachenwürdigung sowie eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Asyl- und Aufenthaltsrechts rügt, macht sie der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die jedoch keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darstellen. Ohne Erfolg rügt sie der Sache nach auch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein hier nicht einmal ersichtlicher Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung, was hier nicht der Fall ist, verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2025 - 4 A 586/24.A - juris, Rn. 15 f., m. w. N.

4

Die einmonatige Rechtsmittelfrist ist mit Ende des 12.3.2026 abgelaufen. Eine § 78 Abs. 3 und 4 AsylG entsprechende Begründung kann damit nicht mehr nachgereicht werden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Zitiert (1)