Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG verworfen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 4602/19.A
- Datum
- 23.01.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2020:0123.4A4602.19A.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG ist unzulässig, wenn der Antragsteller trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung keine der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend substantiiert darlegt.
Die Frist zur Vorlage der Antragsbegründung nach § 78 Abs. 4 AsylG ist einzuhalten; nach Ablauf der gesetzten Nachfrist kann die Begründung nicht mehr fristgerecht nachgereicht werden.
Die Kostenentscheidung in Verfahren nach dem AsylG richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und der ZPO sowie § 83b AsylG; bei Zurückweisung des Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.
Beschlüsse über die Zulassung der Berufung nach dem AsylG sind unanfechtbar; ein Rechtsmittel gegen den Beschluss ist nach § 80 AsylG ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 728/19.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zu der angefochtenen Entscheidung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die Frist für die Vorlage der Antragsbegründung nach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG ist mit Ablauf des 27.12.2019 verstrichen, so dass die Begründung nicht mehr fristgerecht erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.