Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fristversäumter Begründung (§78 AsylG)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 4435/19.A
- Datum
- 17.12.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2019:1217.4A4435.19A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren ist unzulässig, wenn die gesetzliche Frist zur Vorlage der Antragsbegründung nach § 78 Abs. 4 AsylG verstrichen ist.
Die bloße Ankündigung, die Begründung nachreichen zu wollen, ersetzt nicht die fristgerechte Einreichung; nach Fristablauf kann die angekündigte Begründung nicht mehr fristgerecht erfolgen.
Wird ein Zulassungsantrag verworfen, trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten können nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG entfallen.
Entscheidungen über die Zulassung der Berufung im Asylverfahren können (§ 80 AsylG) unanfechtbar sein, sofern die Norm entsprechende Rechtsmittel ausschließt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 15522/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 1.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen, weil er unzulässig ist. Die Frist für die Vorlage der Antragsbegründung nach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG ist mit Ablauf des 15.11.2019 verstrichen, so dass die angekündigte Begründung nicht mehr fristgerecht erfolgen kann.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.