Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen angeblicher Gehörsverletzung abgelehnt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 405/18.A
- Datum
- 14.05.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2018:0514.4A405.18A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt substantiierte Darlegungen voraus, aus denen sich eine Gehörsverletzung oder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben; pauschale Kritik an der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung reicht nicht aus.
Eine Anhörung bzw. Gehörsverletzung ist nur zu bejahen, wenn der Antragsteller konkret darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen vom Verwaltungsgericht übergangen wurde (§78 Abs.3 AsylG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat bei asylrechtlichen Sachverhaltsvorbringen diese im Tatbestand darzustellen, gegebenenfalls als wahr zu unterstellen und in den Urteilsgründen zu würdigen; daraus folgt nicht automatisch die Zulassung der Berufung.
Die Prüfung der Möglichkeit internen Schutzes nach §3e AsylG kann zur Abweisung eines Asylantrags führen, auch wenn der Betroffene nur auf kommunaler Ebene politisch aktiv gewesen sein soll.
Zur Beurteilung der Zulassung genügen pauschale Hinweise auf allgemeine Lageberichte (z.B. UNHCR, Medien) ohne konkrete darlegungsbezogene Verknüpfung zur individuellen Gefährdungslage nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 10164/17.A
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal nicht nur – was der Kläger ausdrücklich zugesteht – zur Kenntnis genommen, sondern ersichtlich auch – was der Kläger zu Unrecht in Abrede stellt – in Erwägung gezogen. Es hat das Vorbringen im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben (Urteilsabdruck, Seite 3, erster Absatz), in den Urteilsgründen als wahr unterstellt und dahin gewürdigt, der Kläger müsse sich hinsichtlich der von ihm behaupteten Nachstellungen durch Taliban gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit internen Schutzes verweisen lassen, die auch nicht dadurch beeinträchtigt werde, dass er nach seiner Behauptung ein nur auf kommunaler Ebene aktives Mitglied einer politischen Partei gewesen sei (Urteilsabdruck, Seite 4, zweiter Absatz, bis Seite 5, dritter Absatz).
Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass ihm – dem Kläger – in Bezug auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie eine Beweiserleichterung zugutekomme, sind die damit der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. Das Gleiche gilt, soweit er unter Bezugnahme auf Angaben des UNHCR und einen im Internet unter www.tagesschau.de veröffentlichten Bericht zur Situation in Pakistan geltend macht, einer landesweiten Gefährdung ausgesetzt zu sein. Auch seine in diesem Zusammenhang sinngemäß geübte Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Rechts zuzurechnen ist, rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.4.2018 – 4 A 968/18.A –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 1.12.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe