Treffer
OVG NRW Beschluss

Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Asylverfahren (Paschtunen, Khyber Agency)

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 A 3763/18.A
Datum
18.12.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1218.4A3763.18A.00
Quelle
Das OVG NRW hat die Berufung gegen das Urteil des VG Minden wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugelassen. Streitpunkt ist, ob von den Taliban verfolgte Paschtunen aus der (ehemaligen) Khyber Agency auf internen Schutz verwiesen werden können. Das Gericht verweist auf Länderberichte (Auswärtiges Amt, Amnesty) als Prüfungsgrundlage. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist zu erteilen, wenn die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist und dem Senat Gelegenheit zur Klärung einer offenen, von überregionaler Relevanz geprägten Rechtsfrage bietet.

2

Die Frage, ob von einer Gruppierung (hier: Taliban) verfolgte Angehörige einer Volksgruppe (hier: Paschtunen) aus einer bestimmten Region auf internen Schutz verwiesen werden können, kann eine solche grundsätzliche Rechtsfrage begründen.

3

Bei der Klärung länderspezifischer Gefährdungslagen sind Erkenntnisse staatlicher Stellen (z. B. Auswärtiges Amt) und einschlägiger Stellungnahmen nichtstaatlicher Organisationen (z. B. Amnesty International) als relevante Informationsquellen heranzuziehen.

4

Kostenentscheidungen in asylgerichtlichen Verfahren können auf § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG gestützt werden.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1679/17.A

Rubrum

1

Die Berufung ist wegen der vom Kläger sinngemäß geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob von den Taliban verfolgte Paschtunen aus der Region der (ehemaligen) Khyber Agency auf die Inanspruchnahme internen Schutzes verwiesen werden können.

2

Vgl. zur Erkenntnislage: Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Münster vom 4.7.2017, Gz. 508-516.80/49495, und das VG Sigmaringen vom 11.4.2017, Gz: 508-516.80/49079, Ziff. 3a) ; Amnesty International, Stellungnahme an das VG München vom 9.1.2018, Gz: ASA 33-17.014.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Tenor

Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zugelassen.

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