Zulassungsantrag der Berufung wegen Divergenz (§78 AsylVfG) abgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 361/15.A
- Datum
- 08.06.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2015:0608.4A361.15A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG erfordert nach §78 Abs.4 Nr.4 AsylVfG die Darlegung eines inhaltlich bestimmten, verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatzes, dem die Vorinstanz widerspricht.
Die bloße Behauptung einer Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder die pauschale Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung erfüllt die Darlegungsanforderungen für eine Divergenzrüge nicht.
Aus einer Erwägung, dass Flucht als Indiz für politischen Gegensatz dienen könne, lässt sich nicht ohne weiteres eine allgemeinverbindliche Bewertungsregel ableiten, die eine gegenteilige Vorinstanzannahme begründet.
Zur Begründung einer Divergenz sind die voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze gegenüberzustellen; die Nichtberücksichtigung eines Umstands in den Entscheidungsgründen genügt hierfür nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 2131/12.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Eine allein geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Nr. 4 AsylVfG entsprechend dargelegt. Der Kläger behauptet lediglich, das angegriffene Urteil verstoße gegen die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1960 – BVerwG I C 235.58 –. Er benennt jedoch nicht – wie erforderlich – einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.9.2013 – 4 A 174/13.A –; BVerwG, Beschluss vom 14.8.2013 – BVerwG 8 B 36.13 –, juris, Rn. 7.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Er entnimmt der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zu Unrecht die allgemeine Aussage, die Tatsache der Flucht müsse bei der Beurteilung der Verfolgungsfurcht im Rahmen eines Asylbegehrens besonders berücksichtigt und bewertet werden, und zwar speziell die Einzelumstände und Beweggründe derselben. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich betont, eine allgemeine Regel lasse sich für die Berücksichtigung der Flucht bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr nicht aufstellen, auch wenn es ausgeführt hat, aus der Tatsache der Flucht könne sich ein starkes Indiz dafür ergeben, dass ein Ausländer in politischem Gegensatz zu dem Regime seines Heimatlandes stehe. Die in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung, den Gründen der Flucht werde daher in jedem Falle nachzugehen sein, sollte angesichts der entsprechenden Klarstellung erkennbar nicht als allgemeine Regel zur Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstanden werden. Dies gilt erst recht für anders geartete Fallgestaltungen, in denen wie hier nicht einmal eine Verfolgung durch das Regime des Heimatlandes geltend gemacht wird.
Selbst wenn man der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Kläger die allgemeine Aussage entnimmt, die Tatsache der Flucht müsse bei der Beurteilung der Verfolgungsfurcht berücksichtigt werden, hat das Verwaltungsgericht keinen allgemeinen Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt, mit dem es dieser Aussage widersprochen hat. Hierfür genügt es nicht, dass das Verwaltungsgericht die Tatsache der Flucht in seinen Entscheidungsgründen nicht gesondert berücksichtigt hat. Insoweit beschränkt sich die Beschwerdebegründung darauf, eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu rügen, die den Zulassungsgrund der Divergenz nicht zu begründen vermag.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.2013 – BVerwG 8 B 36.13 –, juris, Rn. 8.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Zitiert von (30)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 2379/15.A · 18.03.2016Zulassung der Berufung in Asylsache mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 1867/16.A · 18.12.2017Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt – Darlegungsanforderungen nach §78 AsylG
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 1070/15.A · 31.08.2017Asyl: Berufungszulassung abgelehnt – keine Gehörsverletzung und keine Divergenz (Ahmadiyya)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 904/15.A · 19.12.2016AsylG: Keine Zulassung der Berufung bei Ahmadiyya—keine Gehörsverletzung/Divergenz
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 1811/15.A · 06.07.2017Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Zulassung der Berufung (Asylrecht)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 10/18.A · 01.02.2018AsylG: Berufungszulassung und PKH mangels Darlegung von Gehörsverstoß abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 1585/15.A · 31.08.2017Zulassung der Berufung in Asylverfahren wegen Divergenz und Gehörsrügen abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 1274/17.A · 06.09.2017Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender Divergenz und Gehörsrüge abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 4243/18.A · 18.07.2019PKH abgelehnt: Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels Erfolgsaussicht
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 314/20.A · 30.06.2020Zulassungsantrag zur Berufung wegen nicht substantiiert geltend gemachter Divergenz abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 10 A 2975/20.A · 12.02.2021Zulassung der Berufung in Asylsache (Ahmadiyya/Pakistan) abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 2646/21.A · 28.08.2024Asylrecht: Berufungszulassung für Ahmadi aus Pakistan wegen fehlender Zulassungsgründe abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 4445/18.A · 03.12.2018Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt: Keine Divergenz, keine Gehörsverletzung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 3491/19.A · 24.08.2020Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach §78 AsylG abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 2804/20.A · 21.10.2020Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender Divergenz und Gehörsrüge abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 4037/18.A · 09.11.2018Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen Divergenz abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 10 A 638/21.A · 06.04.2023Zulassung der Berufung nach §78 AsylG abgelehnt – Ahmadiyya/Verfolgungsgefahr nicht substantiiert
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