Verwerfung des Antrags auf Berufungszulassung im Asylverfahren wegen Unzulässigkeit
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 3577/18.A
- Datum
- 24.09.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2018:0924.4A3577.18A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller einen der dort genannten Zulassungsgründe substantiiert darlegt und die Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfüllt.
Alleinige Behauptungen von Verfahrensmängeln nach § 138 VwGO reichen für die Berufungszulassung im Asylverfahren nicht aus.
Zweifel an der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts begründen regelmäßig keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG, da die Sachverhaltsfeststellung der sachlichen Entscheidung zuzuordnen ist.
Die Frist zur Vorlage der Antragsbegründung nach § 78 Abs. 4 AsylG ist einzuhalten; ihr Verstreichen kann zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags führen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 2324/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Hierfür reicht die ausschließliche Behauptung, die Sache leide an Verfahrensmängeln gemäß § 138 VwGO, nicht aus. Dies gilt auch, soweit der Kläger die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, die grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und die Zulassung der Berufung nach Art. 78 Abs. 3 AsylG nicht rechtfertigt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.6.2018 – 4 A 2325/18.A – juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
Die Frist für die Vorlage der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 14.8.2018 mit Ablauf des 14.9.2018.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.