Zulassung der Berufung: Zweifel am Studiennachweis für Architekteneintragung
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 3106/21
- Datum
- 08.02.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2023:0208.4A3106.21.01
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils glaubhaft gemacht werden und diese durch hinreichend schlüssige, substantielle Anhaltspunkte gestützt sind.
Bei Verfahren über die Eintragung in berufsrechtliche Listen kann die Kombination eines fachhochschulischen Studienabschlusses und anschließender Berufserfahrung als Studiennachweis in Betracht kommen; dies ist durch konkrete Tatsachen- und Rechtsvorträge zu prüfen.
Zur Infragestellung einer erstinstanzlichen Bewertung genügen nicht bloße Behauptungen; der Antragsteller muss konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte darlegen, aus denen sich ernstliche Zweifel an der Würdigung durch das Verwaltungsgericht ergeben.
Die Gerichte können zur ergänzenden Darstellung ihrer Erwägungen auf einen Hinweisbeschluss Bezug nehmen, wenn dadurch die Zulassungsentscheidung vertiefend begründet wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 2011/21
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2.12.2021 wird wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne mit seinem Fachhochschul-Diplomstudienabschluss und seiner Berufserfahrung keinen ausreichenden Studiennachweis für eine Eintragung in die Architektenliste vorweisen, hat der Kläger hinreichend schlüssig in Frage gestellt. Zur ergänzenden Begründung wird auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 13.12.2022 Bezug genommen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.