Anhörungsrüge gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe verworfen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 2732/21
- Datum
- 12.11.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2021:1112.4A2732.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben wird.
Zur Begründung einer Anhörungsrüge ist der Rügeführer verpflichtet, substantiiert darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat bzw. inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
Die bloße Bestreitung der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung ohne Darlegung einer Gehörsverletzung genügt nicht zur Begründung einer Anhörungsrüge.
Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche wiederholte Eingaben können bei unveränderter Sachlage ohne weitere Entscheidung nur zu den Akten genommen werden.
Beschlüsse über Anhörungsrügen nach §§152, 152a VwGO sind unanfechtbar, soweit das Gesetz dies bestimmt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 2739/20
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des Senats vom 22.10.2021 wird verworfen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist.
Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht einmal sinngemäß behauptet, dass der Senat in dem Beschluss vom 22.10.2021 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in einer entscheidungserheblichen Weise verletzt hätte. Er hat nicht aufgezeigt, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.8.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden (3 K 2739/20 VG Minden) nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Mit seinem Vorbringen wendet er sich vielmehr ausschließlich gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
Vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Klägers werden bei unveränderter Sachlage nicht mehr beschieden oder beantwortet, sondern nur noch zu den Akten genommen.
Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.