Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung im Asylverfahren wegen Fristversäumnis
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 2409/20.A
- Datum
- 10.09.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2020:0910.4A2409.20A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller einen der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe substantiiert darlegt und die Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG erfüllt.
Die Frist zur Vorlage der Antragsbegründung nach §78 Abs.4 AsylG beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils; eine nach Ablauf dieser Frist vorgelegte Begründung ist unbeachtlich.
Im AsylG ist keine gesonderte, die gesetzliche Antragsfrist überschreitende Begründungsfrist vorgesehen; Regelungen der VwGO zur Fristverlängerung (z. B. §124a Abs.4 Satz4 VwGO) finden im Asylverfahren keine entsprechende Anwendung.
Kostenentscheidung richten sich nach §§154 Abs.2 VwGO und §83b AsylG; Entscheidungen über die Zurückweisung von Zulassungsanträgen sind gemäß §80 AsylG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1597/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.7.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zu der angefochtenen Entscheidung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die einmonatige Frist für die Vorlage der Antragsbegründung nach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG ist nach der am 28.7.2020 erfolgten Zustellung des Urteils mit Ablauf des 28.8.2020 verstrichen, so dass die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angekündigte Begründung nicht mehr fristgerecht erfolgen kann. Im Gegensatz zu der Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist in § 78 Abs. 4 AsylG eine gesonderte, die Antragsfrist überschreitende Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht vorgesehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.