Einstellung des Zulassungsverfahrens nach Rücknahme des Zulassungsantrags
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 2371/20
- Datum
- 06.10.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2020:1006.4A2371.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt die Partei den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück, ist das Zulassungsverfahren einzustellen.
Bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme trägt die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und ZPO.
Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser wegen der Beiladung seine Rechte nur anwaltlich wahrnehmen konnte (§ 67 Abs. 4 VwGO) und dadurch kein Kostenrisiko durch Stellung eines Antrags einging.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (u.a. §§ 39, 47, 52 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 7887/18
Tenor
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28.7.2020 wird eingestellt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Klägerinnen den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Zulassungsverfahren, in dem er auch durch Stellung eines Antrags kein Kostenrisiko eingehen konnte, für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene seine Rechte im Rahmen der Beiladung nur anwaltlich vertreten wahrnehmen konnte (§ 67 Abs. 4 VwGO).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2018 – 4 A 2069/17 –, juris, Rn. 5.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.