Zulassung der Berufung nach §78 AsylG als unzulässig verworfen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 2107/17.A
- Datum
- 08.09.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2017:0908.4A2107.17A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller einen der in §78 Abs.3 genannten Gründe bezeichnet und substantiiert darlegt.
Sinngemäß vorgetragene bzw. pauschale Zweifel an der Richtigkeit eines Verwaltungsgerichtsurteils begründen keinen Zulassungsgrund im Sinne des §78 Abs.3 AsylG.
Die Monatsfrist zur Begründung des Zulassungsantrags (§78 Abs.4 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AsylG) ist einzuhalten; ihre Versäumung führt zur Unzulässigkeit des Antrags.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG; Beschlüsse nach §80 AsylG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 14019/16.A
Rubrum
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Der Kläger hat trotz ordnungsgemäßer Rechtmittelbelehrung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe bezeichnet und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die ausschließlich sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG. Die Monatsfrist für die Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist mit Ablauf des 21.8.2017 verstrichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.6.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.