Anhörungsrüge gegen Versagung von Prozesskostenhilfe verworfen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 2026/19
- Datum
- 28.05.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2019:0528.4A2026.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist nur statthaft, wenn sie die gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt.
Zur Begründung der Anhörungsrüge muss der Rügeführer substantiiert darlegen, in welcher entscheidungserheblichen Weise sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll (vgl. §152a Abs.2 S.6 VwGO).
Fehlt die gesetzliche Form oder die substantielle Darlegung einer Gehörsverletzung, ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen.
Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Eingaben können bei unveränderter Sachlage künftig ohne weitere inhaltliche Prüfung lediglich zu den Akten genommen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 6413/17
Rubrum
Das als allein statthafte Anhörungsrüge auszulegende Rechtsmittel des Klägers ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Der Antragsteller hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat in dem Beschluss vom 21.5.2019 ‒ 4 A 1145/19 – seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Ungeachtet dessen bietet das von dem Antragsteller erhobene Rechtsmittel, mit dem er sich vor allem gegen die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung in der Sache wendet, auch in der Sache keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch. Vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Klägers werden bei unveränderter Sachlage nicht mehr beschieden oder beantwortet, sondern nur noch zu den Akten genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung versagenden Beschluss des Senats vom 21.5.2019 ‒ 4 A 1145/19 ‒ wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.