Einstellung des Berufungsverfahrens – Kosten- und Streitwertentscheidung (OVG NRW)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 1800/11
- Datum
- 23.01.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2015:0123.4A1800.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse, durch die das Berufungsverfahren eingestellt wird, sind nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Bei Einstellung des Berufungsverfahrens kann das Gericht die Kosten des Berufungsverfahrens einer Partei auferlegen.
Bei Einstellung des Berufungsverfahrens hat das Gericht den Streitwert für das Berufungsverfahren festzusetzen.
Die Einstellung des Berufungsverfahrens bewirkt in der Regel keine Entscheidung in der materielle Sache, sondern beendet das Verfahren aus prozessualen Gründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 5333/08
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).